Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbares Recht und Rangordnung
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist folgende Reihen folgemassgebend:- Der abgeschlossene schriftliche Vertrag- Die Offerte von Roffler-Ing.- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Roffler-Ing. (AGB)- Die Ausschreibung des Auftraggebers- Die SIA-Normen und -Reglemente- Das Schweizerische Recht.
2. Sorgfaltspflicht
Roffler-Ing. wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des jeweiligen Fachgebiets.
3. Vertraulichkeit
Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung behandelt Roffler-Ing. vertraulich und verwendet diese nicht zum Nachteil des Auftraggebers. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung kann Roffler-Ing. den Namen des Kunden und einen kurzen Leistungsbeschrieb in den Referenzlisten oder auf Firmenunterlagen angeben.
4. Veröffentlichungen
Roffler-Ing. kann ihr Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers veröffentlichen. Es steht Roffler-Ing. auch das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.
5. Urheberrecht
Das Urheberrecht an ihrem Werk verbleibt bei Roffler-Ing. Als Werke gelten insbesondere auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
6. Nutzung von Arbeitsergebnissen, Aufbewahrung von Dokumenten
Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Arbeitsergebnisse von Roffler-Ing. für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Roffler-Ing. bewahrt die Dokumente im Original oder in geeigneter anderer, gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrags auf. Diese Dokumente verbleiben im Eigentum von Roffler-Ing.
7. Gefahrenabwehr
Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist RofflerIng., in dringlichen Fällen auch ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen. Sie informiert den Auftraggeber umgehend. Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken.
8. Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
Roffler-Ing. ist befugt, für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf eigene Kosten Dritte bei zu ziehen und diesen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Informationen zu unterbreiten. Roffler-Ing. verpflichtet diese Dritten zur vertraulichen Behandlung der Kenntnisse.
9. Honorierung und Zahlungsmodalitäten
Ohne gegenteilige Vereinbarung verstehen sich die Preise in CHF, ohne Mehrwertsteuer. Roffler-Ing. hat Anspruch auf Abschlagszahlungen im Umfang der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Roffler-Ing. kann eine Sicherstellung des Honorars oder eine Vorauszahlung verlangen.
10. Zusatzleistungen
Alle Leistungen, die nicht schriftlich offeriert wurden, gelten als Zusatzleistungen. Diese müssen gegenseitig vereinbart werden. Ohne anderweitige Regelung werden diese Zusatzleistungen zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenansätzen von Roffler-Ing. verrechnet.
11. Einsatz auf dem Feld
Bei Feldarbeiten ist der Zugang auf das Gelände für die notwendigen Personen und Geräte frei zu halten. Der Auftraggeber informiert Roffler-Ing. im Voraus über erdverlegte Werkleitungen oder Bauten, welche einen Einfluss auf die Sicherheit der Personen und Güter und den Erfolg der Leistung haben könnten.
12. Fristverlängerungen und Terminverschiebungen
Erbringt eine Partei eine vereinbarte Leistung nicht fristgemäss, kann sie von der anderen Partei durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden. Für die mahnende Partei verschieben sich die Fristen und Termine, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet hat, entsprechend. Roffler-Ing. haftet nicht für Verzögerungsschäden, für die sie kein Verschulden zu vertreten hat.
13. Haftung
13.1 Allgemeines
Hängt die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen ab, die ausserhalb des Einflussbereichs von Roffler-Ing. liegen, ist eine Haftung von Roffler-Ing. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für nicht voraussehbare Entscheide von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten. Für die Leistungen von beigezogenen selbständigen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, haftet Roffler-Ing. nicht.

Für die Tätigkeiten von Dritten, die Roffler-Ing. selbst beigezogen hat, haftet Roffler-Ing. nicht, sofern deren Beizug mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart wurde und seitens Roffler-Ing. die Wahl und die Instruktion des Dritten mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgten. Roffler-Ing. geht davon aus, dass- ihr seitens des Auftraggebers oder von ihm benannter Drittpersonen richtige und vollständige Informationen und Dokumente zur Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellt werden- von den Arbeitsergebnissen nicht auszugsweise Gebrauch gemacht wird- die Arbeitsergebnisse nicht unüberprüft für einen nicht vereinbarten Zweck oder für ein anderes Objekt verwendet oder auf geänderte Verhältnisse übertragen werden. Andernfalls lehnt Roffler-Ing. gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung für dadurch entstandene Schäden ausdrücklich ab.

Macht ein Dritter von den Arbeitsergebnissen Gebrauch oder trifft er darauf basierende Entscheidungen, wird durch Roffler-Ing. jede Haftung für direkte und indirekte Schäden ausgeschlossen, die aus der Verwendung der Arbeitsergebnisse allenfalls entstehen.

13.2 Beschränkung der Haftung
Im Falle einer Haftung von Roffler-Ing. gegenüber dem Auftraggeber ist die Haftung beschränkt auf die Honorarsumme, die für die mit dem Schadenereignis zusammenhängende Tätigkeit bezahlt wurde, maximal aber auf die versicherte Summe. Roffler-Ing. haftet in keinem Fall für indirekten Schaden (Mangelfolgeschaden) und reinen Vermögensschaden.
14. Kündigung
14.1 Grundsatz
Im Falle eines groben Verstosses durch eine der beiden Parteien gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Mangel innerhalb einer Frist von dreissig (30) Tagen nicht behoben wurde, gezählt ab Erhaltung des unterschriebenen Rückscheines des eingeschrieben Briefes in dem der Mangel beschrieben wurde, kann die andere Partei, bei Fehlen einer gütlichen Einigung, die Auflösung des Vertrages gerichtlich beantragen.

14.2 Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts im Vertrag
Ungeachtet der oben erwähnten Bestimmungen, falls Roffler-Ing. während der Ausführung des Vertrags unvorhersehbare Schwierigkeiten, deren Lösung einen Einsatz von Mitteln erfordert, die ausser Verhältnis mit dem Vertragsbetrag sind und deren Zusatzkosten vom Kunden abgelehnt würden, kann Roffler-Ing. den Vertrag kündigen. Die auf diesem Wege erfolgte Kündigung gibt kein Anrecht auf einen Schadenersatzanspruch jeglicher Art.
15. Gerichtsstand
Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte am Ort der Niederlassung von Roffler-Ing.